Name des Programms:
Förderung von Stromspeichern
Ziel der Förderung:
Ziel dieser Förderung ist eine stärkere Integration von Erneuerbaren Energien durch die Errichtung von Stromspeichern in Schleswig-Holstein.
Art der Förderung
Anteilsfinanzierung in Form eines nicht zurückzahlbaren Zuschusses.
Der Zuschuss oder Teile davon werden im Nachhinein ausgezahlt (Erstattungsprinzip).
Was wird gefördert?
Die gesamten Investitionskosten sind förderfähig.
- Zuwendungsfähig sind Ausgaben, soweit sie ursächlich im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, zur Durchführung unbedingt erforderlich sind und den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.
- Die Bestimmungen des jeweils geltenden Vergaberechts sind einzuhalten.
- Bei einem Zuschuss über 100.000 € müssen drei Vergleichsangebote eingeholt werden. Diese müssen bereits im Rahmen der Antragstellung eingereicht werden.
Nicht förderfähig sind:
- Vorhaben, die bereits begonnen wurden oder die im Auftrag von nicht am Projekt beteiligten Dritten durchgeführt werden. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags zu werten. Planung und Genehmigungsverfahren gelten aber nicht als Beginn des Vorhabens.
- insbesondere Rabatte und Skonti, unabhängig davon, ob sie in Anspruch genommen werden.
Wer wird gefördert?
Diese Förderung kann nur von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein beantragt werden.
Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die
- weniger als 250 Personen beschäftigen und
- einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft.
Kleine Unternehmen sind Unternehmen,
- die weniger als 50 Personen beschäftigen und
- deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. Euro nicht übersteigt.
Maßgeblich für die Feststellung der Unternehmensgröße ist die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) nach Anhang I der AGVO.
Förderkonditionen:
- Die Förderung wird lediglich für Stromspeicher gewährt, die neu installiert werden sollen (keine Modernisierung).
- Das Vorhaben trägt zu einer systemdienlichen Lastverlagerung bei. Die Fahrweise des Speichers darf keine Netzengpässe auslösen oder verstärken.
- Der Stromspeicher muss mindestens 75 % seiner jährlichen Energie aus der direkt angeschlossenen Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie beziehen.
- Handelt es sich bei dem Speichermedium um Wasserstoff, wird der Stromspeicher nur dann gefördert, wenn ausschließlich Wasserstoff zur Speicherung verwendet wird, der aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde.
- Der Betrieb des Stromspeichers muss mittel- bis langfristig wirtschaftlich tragfähig sein.
- Das Vorhaben muss in Schleswig-Holstein durchgeführt werden.
- Die Gesamtkosten des Vorhabens müssen mehr als 200.000 Euro, dürfen aber höchstens 10 Mio. Euro betragen.
- Eine Förderung ist nur möglich, wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist.
Höhe des Darlehens:
- Die Höhe der Förderung für mittlere Unternehmen beträgt 40 % der zuwendungsfähigen Kosten.
- Die Höhe der Förderung für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen beträgt 50 % der zuwendungsfähigen Kosten.
Laufzeit des Programms:
Die digitale Antragstellung ist ab sofort möglich.
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