Aktuelle Speicherförderungen
Schleswig-Holstein

Speicherförderungen in Schleswig-Holstein

Name des Programms:

Förderung von Stromspeichern

Ziel der Förderung:

Ziel dieser Förderung ist eine stärkere Integration von Erneuerbaren Energien durch die Errichtung von Stromspeichern in Schleswig-Holstein.

Art der Förderung

Anteilsfinanzierung in Form eines nicht zurückzahlbaren Zuschusses.
Der Zuschuss oder Teile davon werden im Nachhinein ausgezahlt (Erstattungsprinzip).

Was wird gefördert?

Die gesamten Investitionskosten sind förderfähig.

  • Zuwendungsfähig sind Ausgaben, soweit sie ursächlich im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, zur Durchführung unbedingt erforderlich sind und den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.
  • Die Bestimmungen des jeweils geltenden Vergaberechts sind einzuhalten.
  • Bei einem Zuschuss über 100.000 € müssen drei Vergleichsangebote eingeholt werden. Diese müssen bereits im Rahmen der Antragstellung eingereicht werden.

Nicht förderfähig sind:

  • Vorhaben, die bereits begonnen wurden oder die im Auftrag von nicht am Projekt beteiligten Dritten durchgeführt werden. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags zu werten. Planung und Genehmigungsverfahren gelten aber nicht als Beginn des Vorhabens.
  • insbesondere Rabatte und Skonti, unabhängig davon, ob sie in Anspruch genommen werden.

Wer wird gefördert?

Diese Förderung kann nur von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein beantragt werden.

Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die

  • weniger als 250 Personen beschäftigen und
  • einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft.

Kleine Unternehmen sind Unternehmen,

  • die weniger als 50 Personen beschäftigen und
  • deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. Euro nicht übersteigt.

Maßgeblich für die Feststellung der Unternehmensgröße ist die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) nach Anhang I der AGVO.

Förderkonditionen:

  • Die Förderung wird lediglich für Stromspeicher gewährt, die neu installiert werden sollen (keine Modernisierung).
  • Das Vorhaben trägt zu einer systemdienlichen Lastverlagerung bei. Die Fahrweise des Speichers darf keine Netzengpässe auslösen oder verstärken.
  • Der Stromspeicher muss mindestens 75 % seiner jährlichen Energie aus der direkt angeschlossenen Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie beziehen.
  • Handelt es sich bei dem Speichermedium um Wasserstoff, wird der Stromspeicher nur dann gefördert, wenn ausschließlich Wasserstoff zur Speicherung verwendet wird, der aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde.
  • Der Betrieb des Stromspeichers muss mittel- bis langfristig wirtschaftlich tragfähig sein.
  • Das Vorhaben muss in Schleswig-Holstein durchgeführt werden.
  • Die Gesamtkosten des Vorhabens müssen mehr als 200.000 Euro, dürfen aber höchstens 10 Mio. Euro betragen.
  • Eine Förderung ist nur möglich, wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist.

Höhe des Darlehens:

  • Die Höhe der Förderung für mittlere Unternehmen beträgt 40 % der zuwendungsfähigen Kosten.
  • Die Höhe der Förderung für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen beträgt 50 % der zuwendungsfähigen Kosten.

Laufzeit des Programms:

Die digitale Antragstellung ist ab sofort möglich.

Weitere Informationen

Name des Programms:

Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Stromspeichern

Art der Förderung:

Anteilsfinanzierung in Form eines zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses

Was wird gefördert?

Investitionen in den Stromspeicher mit folgenden Voraussetzungen:

  • kombiniertes Vorhaben für erneuerbare Energien und Speicherung
  • der Stromspeicher muss an eine bestehende Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie angeschlossen sein
  • der Stromspeicher muss mindestens 75 Prozent seiner jährlichen Energie aus der direkt angeschlossenen Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie beziehen

Nicht förderfähig sind:

  • Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Abs. 2, 3 und 5 AGVO
  • Begünstigte, die einer Rückforderungsanordnung der EU-Kommission wegen unzulässiger Beihilfe nicht nachgekommen sind
  • Unternehmen in Schwierigkeiten (Artikel 2 Nr. 18 AGVO)
  • Vorhaben, die bereits begonnen wurden (ohne eine Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn). Planung und Genehmigungsverfahren gelten nicht als Beginn des Vorhabens.

Wer wird gefördert?

  • kleine und mittlere Unternehmen (weniger als 250 Personen, Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. €, Jahresbilanzsumme höchstens 43 Mio. €)
    • juristische Personen des öffentlichen und des Privatrechts
    • natürliche Personen

mit Sitz, Niederlassung oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein zum Zeitpunkt der Antragsstellung

Förderkonditionen:

  • Es werden ausschließlich neu installierte Stromspeicher gefördert (keine Modernisierung).
  • Die Fahrweise des Speichers darf keine Netzengpässe auslösen oder verstärken.
  • Der Stromspeicher muss mindestens 75 % seiner jährlichen Energie aus der direkt angeschlossenen Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie beziehen.
  • Das Vorhaben muss im Land Schleswig-Holstein durchgeführt werden.
  • Förderung nur mit Nachweis eines gesicherten Eigenanteils des Begünstigten von mindestens 10%, unabhängig von der Herkunft der Fördermittel.

Höhe des Darlehens:

  • Die Gesamtkosten des Vorhabens müssen mehr als 200.000 € betragen
  • Sie dürfen höchstens 10.000.000 € betragen
  • Die gesamten Investitionskosten sind förderfähig

Laufzeit des Programms:

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027 befristet.

Zur Richtlinie

weitere Informationen

Sie möchten mehr Informationen zur Speicherförderung?

Wir beraten Sie gerne.

Jetzt Kontakt aufnehmen!