Aktuelle Speicherförderungen
Österreich

Speicherförderungen in Österreich

Name des Programms:

Mittlere Stromspeicheranlagen

Förderziel/-zweck:

Die Förderung von mittleren Stromspeicheranlagen soll zu einer Optimierung des Energiesystems beitragen. Dazu werden Vorhaben zur Installation von mittleren Stromspeicheranlagen mit einer Nettospeicherkapazität von 51 bis 1.000 kWh unterstützt. Die Kommunikationsfähigkeit der Anlage mit anderen Komponenten des Energiesystems ist eine wesentliche Voraussetzung, um die Anlage netzdienlich betreiben zu können.

Art der Förderung

Nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss, der nach der Projektendabrechnung ausbezahlt wird.

Wer wird gefördert:

Einen Förderantrag können folgende Zielgruppen stellen

  • natürliche Personen
  • Einzelunternehmen
  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts
  • offenen Handelsgesellschaften
  • juristischen Personen

Förderkonditionen:

Es werden Investitionsmaßnahmen in die Planung und Umsetzung von Stromspeicheranlagen mit einer Nettospeicherkapazität von 51 bis zu 1.000 kWh gefördert.
Als Stromspeicheranlage gilt ein stationäres System, das elektrische Energie aufnehmen und in einer zeitlich verzögerten Nutzung wieder zur Verfügung stellen kann.
Gefördert werden:

  • neu installierte Stromspeicheranlagen
  • Erweiterung bestehender Anlagen, die zur Speicherung von Strom aus Erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Quellen dienen
  • der Einsatz von gebrauchten Speichern (im Sinne der Kreislaufwirtschaft)

Förderfähig sind die umweltrelevanten Investitionskosten. Diese umfassen die Investitionskosten für die Speicheranlage inklusive Verkabelung, Verrohrung, die Einbindung in das System und ein Lade- und Regelungsmanagement, sowie die Planungskosten und andere immaterielle Leistungen im Ausmaß von bis zu 10% der materiellen umweltrelevanten Investitionskosten.

Nicht förderfähig sind u.a.:

  • Stromerzeugungsanlagen
  • Anlagen, die Netzengpässe verschärfen
  • Leistungserbringung ausserhalb des vorgegebenen Zeitraums
  • Planungskosten, die 10% der förderbaren materiellen Investitionskosten übersteigen
  • Entsorgungskosten
  • Energiebereitstellungskosten

    weitere siehe Leitfaden

Förderhöhe:

Es stehen nationale Mittel von 10 Mio. Euro und Kofinanzierungsmittel aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) in Höhe von 7,9 Mio. Euro zur Verfügung.

Stromspeicheranlagen mit 51 bis 1.000 kWh Nettospeicherkapazität:
  • Förderbasis: Pauschale
  • Förderhöhe: 150 Euro/kWh Pauschale beinhaltet einen Nachhaltigkeitszuschlag
Zuschläge für Anlagen in Regionen mit besonderem Schwerpunkt auf Klimaschutz
  • Förderbasis: Pauschale
  • Förderhöhe: 10 Euro/kWh

Laufzeit des Programms:

Start der Ausschreibung: 10.06.2024
Ende der Ausschreibung: 28.02.2025, 12:00 Uhr

Name des Programms:

Mittlere Stromspeicheranlagen

Förderziel/-zweck:

Die Förderung von mittleren Stromspeicheranlagen soll zu einer Optimierung des Energiesystems beitragen. Dazu werden Vorhaben zur Installation von mittleren Stromspeicheranlagen mit einer Nettospeicherkapazität von 51 bis 1.000 kWh unterstützt. Die Kommunikationsfähigkeit der Anlage mit anderen Komponenten des Energiesystems ist eine wesentliche Voraussetzung, um die Anlage netzdienlich betreiben zu können.

Art der Förderung

Nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss, der nach der Projektendabrechnung ausbezahlt wird.

Wer wird gefördert:

Einen Förderantrag können folgende Zielgruppen stellen

  • natürliche Personen
  • Einzelunternehmen
  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts
  • offenen Handelsgesellschaften
  • juristischen Personen

Förderkonditionen:

Es werden Investitionsmaßnahmen in die Planung und Umsetzung von Stromspeicheranlagen mit einer Nettospeicherkapazität von 51 bis zu 1.000 kWh gefördert.
Als Stromspeicheranlage gilt ein stationäres System, das elektrische Energie aufnehmen und in einer zeitlich verzögerten Nutzung wieder zur Verfügung stellen kann.
Gefördert werden:

  • neu installierte Stromspeicheranlagen
  • Erweiterung bestehender Anlagen, die zur Speicherung von Strom aus Erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Quellen dienen
  • der Einsatz von gebrauchten Speichern (im Sinne der Kreislaufwirtschaft)

Förderfähig sind die umweltrelevanten Investitionskosten. Diese umfassen die Investitionskosten für die Speicheranlage inklusive Verkabelung, Verrohrung, die Einbindung in das System und ein Lade- und Regelungsmanagement, sowie die Planungskosten und andere immaterielle Leistungen im Ausmaß von bis zu 10% der materiellen umweltrelevanten Investitionskosten.

Nicht förderfähig sind u.a.:

  • Stromerzeugungsanlagen
  • Anlagen, die Netzengpässe verschärfen
  • Leistungserbringung ausserhalb des vorgegebenen Zeitraums
  • Planungskosten, die 10% der förderbaren materiellen Investitionskosten übersteigen
  • Entsorgungskosten
  • Energiebereitstellungskosten

    weitere siehe Leitfaden

Förderhöhe:

Es stehen nationale Mittel von 10 Mio. Euro und Kofinanzierungsmittel aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) in Höhe von 7,9 Mio. Euro zur Verfügung.

Stromspeicheranlagen mit 51 bis 1.000 kWh Nettospeicherkapazität:
  • Förderbasis: Pauschale
  • Förderhöhe: 150 Euro/kWh Pauschale beinhaltet einen Nachhaltigkeitszuschlag
Zuschläge für Anlagen in Regionen mit besonderem Schwerpunkt auf Klimaschutz
  • Förderbasis: Pauschale
  • Förderhöhe: 10 Euro/kWh

Laufzeit des Programms:

Start der Ausschreibung: 10.06.2024
Ende der Ausschreibung: 28.02.2025, 12:00 Uhr

Name des Programms:

Versorgungssicherheit im ländlichen Raum – Energieautarke Bauernhöfe

Förderziel/-zweck:

Das Klimaschutzministerium fördert Investitionen in klimafreundliche Technologien sowie die Umstellung auf erneuerbare Energien, um Land- und Forstwirt:innen auf ihrem Weg in Richtung energieautarke Bauernhöfe zu unterstützen. Das Programm fördert gezielt Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, es unterstützt den Ausbau erneuerbarer Energien und den Einsatz nachhaltiger Mobilität sowie die Umsetzung von Energiemanagementmaßnahmen. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe werden dabei unterstützt, auf nachhaltige Energie umzustellen und somit einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.

Wer wird gefördert:

Förderungsanträge können von BewirtschafterInnen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit entsprechender LFBIS-Betriebsnummer gestellt werden.

Förderkonditionen:

Das Förderungsprogramm ist modular aufgebaut. Ziel ist es, land- bzw. forstwirtschaftliche Betriebe auf ihrem Weg hin zu einem höheren Energieeigenversorgungsgrad zu unterstützen. Gefördert werden vordefinierte Maßnahmenbündel (Einzelmaßnahmen), aber auch integrierte Gesamtlösungen, die zur Zielerreichung des Programms beitragen. Zur Programmzielerreichung werden vier verschiedene Module für land- bzw. forstwirtschaftliche Betriebe ausgeschrieben:

  • Modul A – Modul „Einzelmaßnahmen“:

In Modul A können die vordefinierten Maßnahmenkombinationen (PV-Anlage + Speicher + Notstromfunktionalität ODER Speicher + Notstromfunktionalität) eingereicht werden, die ohne Energieberatung und ohne Gesamtenergiekonzept umgesetzt werden können. Einreichung erfolgt VOR Umsetzung der Maßnahmen. PV-Anlagen allein können im Rahmen von Modul A nicht gefördert werden. Erweiterungen von PV- und Speicheranlagen sind möglich.

  • Modul B – Modul „Gesamtenergiekonzept“:

In Modul B wird die Erstellung eines Gesamtenergiekonzepts durch einen qualifizierten Energieberater gefördert. Die Erstellung eines Gesamtenergiekonzepts bzw. die Vorlage eines gleichwertigen Energiekonzeptes gemäß ist Voraussetzung für die Teilnahme bei Modul C. Die Erstellung des Gesamtenergiekonzeptes muss bis zur Endabrechnung der Maßnahmen aus Modul C abgeschlossen sein. Einreichung erfolgt VOR Umsetzung der Maßnahme.

  • Modul C – Modul „Kombimaßnahmen“:

In Modul C können verschiedene Investitionsmaßnahmen kombiniert in einem Förderungsantrag eingereicht werden. Mit Steigerung der Anzahl an umgesetzten Maßnahmen entsprechend Modul B und in Abhängigkeit des mit den Maßnahmen erreichten Eigenversorgungsgrades steigt die Höhe der Förderung. Einreichung erfolgt VOR Umsetzung der Maßnahme.

  • Modul D – Modul „Notstrom“:

Unabhängig von allen anderen Modulen und ohne Inanspruchnahme einer Energieberatung kann das Modul „Notstrom“ zur Förderung eingereicht werden. Im Rahmen dieses Moduls wird der Umbau des Zählerkastens hinsichtlich Notstromfähigkeit mit 850 Euro pro Betrieb pauschal gefördert. Die Einreichung erfolgt im Gegensatz zu den Modulen A, B und C NACH Umsetzung der Maßnahme.

Förderhöhe:

  • Insgesamt stellt das Klimaschutzministerium 100 Millionen Euro für energieautarke Bauernhöfe bereit
  • Die Förderhöhe pro Betrieb ist auf 250.000 Euro begrenzt.

Laufzeit des Programms:

Die Ausschreibung ist von 15.02.2023 bis 28.11.2025 (12:00 Uhr) geöffnet.

Name des Programms:

Energiegemeinschaften 2023

Art der Förderung:

Förderung immaterieller Leistungen

Förderziel/-zweck:

Im Rahmen der aktuellen österreichischen Energiepolitik, soll die Bevölkerung aktiv in die Energiewende mit eingebunden werden. Es werden durch dieses Programm Energiegemeinschaften sowie gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen unterstützt, die einen erhöhten Planungsaufwand aufweisen und durch innovativen Vorbildcharakter als Leuchtturmprojekte umgesetzt werden, um andere Investor:innen zur Nachahmung und zur konkreten Umsetzung anzuregen.

Wer wird gefördert:

Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften zwischen natürlichen Personen, Gemeinden, Rechtsträgern von Behörden (...), juristische Personen, Gebietskörperschaften.

Förderkonditionen, Förderhöhe:

  • Gesamtbudget 5 Mio. Euro (bei Ausschöpfung des Budgets kann das Programm frühzeitig beendet werden)
  • Fördersummen bis zu 50% der Nettokosten
  • maximale Förderung inkl. Bonus 20.000 Euro

Die Förderung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses vergeben, der nach der Projektendabrechnung ausbezahlt wird.
Spätestens sechs Monate nach Mittelzusage muss die Übermittlung der Endabrechnungsunterlagen erfolgen.

Laufzeit des Programms:

Einreichungen sind laufend ab 02.10.2023 bis 30.09.2024 (12 Uhr) nach Maßgabe der verfügbaren Budgetmittel möglich.

Name des Programms:

EAG-Investitionszuschüsse

Art der Förderung:

Einmaliger Invesitionszuschuss

Information zur Investitionszuschüsseverordnung-Strom-Novelle 2024

Die EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom-Novelle 2024 wurde kundgemacht und tritt am 15. März 2024 in Kraft.

Mit der EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom-Novelle 2024 werden die Fördercalls, die Fördermittel und die Fördersätze für das Jahr 2024 festgelegt.

Der erste Fördercall für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher startet am 15. April 2024, der erste Fördercall für Wasserkraftanlagen am 21. März 2024.

Ab 2024 läuft die Antragstellung über folgende Website eag-abwicklungsstelle.at

Informationen zur Antragstellung (gemäß Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz)

Investitionszuschüsse (Wasserkraft)

Investitionszuschüsse (Windkraft)

Investitionszuschüsse (Biomasse)

Investitionszuschüsse (Photovoltaik & Stromspeicher)

Gefördert wird die Neuerrichtung und Erweiterung von Photovoltaikanlagen und die damit verbundene Neuerrichtung von Stromspeichern. Nach der derzeitigen gesetzlichen Ausgestaltung ist keine Mindestgröße für die Erweiterung einer PV-Anlage definiert.

Laufzeit des Programms:

Aktuell

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