Aktuelle Speicherförderungen
Nordrhein-Westfalen

Speicherförderungen in Nordrhein-Westfalen

Name des Programms:

Förderung von Photovoltaik-Dachanlagen auf kommunalen Gebäuden zusammen mit einem Batteriespeicher

Förderziel/-zweck:

Die Kommunen sollen bestärkt werden, Erneuerbare Energien auszubauen und damit einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Mit der Landesförderung von bis zu 60 Millionen Euro in den kommenden vier Jahren wird die Installation von Photovoltaik-Anlagen auf den Dächern der Kommunen im Rheinischen Revier unterstützt und setzt zudem einen wichtigen Impuls für den Gigawattpakt .

Was wird gefördert?

Gefördert werden PV-Dachanlagen sowie PV-Systeme mit Batteriespeichern auf kommunalen Gebäuden zur Stromerzeugung für den Eigenverbrauch.
Batteriespeicher allein sind nicht förderfähig.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind Städte, Gemeinden und Kreise sowie deren Zusammenschlüsse und Zweckverbände im Rheinischen Revier.

Förderkonditionen, Förderhöhe:

  • maximal 95 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
  • Förderhöchstgrenze 350.000 Euro

Voraussetzungen für die Förderung:

  • Eigenverbrauchsquote muss bei mindestens 80 Prozent liegen.
  • Der Batteriespeicher darf maximal eine Kapazität haben, die zweimal so groß ist wie die Nennleistung der verknüpften Photovoltaik-Anlage.

Laufzeit des Programms:

4 Jahre

Weitere Informationen

Name des Programms:

Förderung von Planungsleistungen zum Photovoltaikausbau

Förderziel/-zweck:

Die Kommunen sollen bestärkt werden, Erneuerbare Energien auszubauen und damit einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Mit der Landesförderung von bis zu 60 Millionen Euro in den kommenden vier Jahren wird die Installation von Photovoltaik-Anlagen auf den Dächern der Kommunen im Rheinischen Revier unterstützt und setzt zudem einen wichtigen Impuls für den Gigawattpakt .

Was wird gefördert?

Planungsvorhaben zur Vorbereitung von investiven Maßnahmen zur Errichtung oder Erweiterung von Photovoltaikanlagen.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind Städte, Gemeinden und Kreise sowie deren Zusammenschlüsse und Zweckverbände im Rheinischen Revier.

Förderkonditionen, Förderhöhe:

  • Die Förderquote liegt regulär bei bis zu 95 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
  • die Förderhöchstgrenze liegt bei bei 35.000 Euro

Laufzeit des Programms:

4 Jahre

Weitere Informationen

Name des Programms:

Förderung von Photovoltaik-Dachanlagen auf kommunalen Gebäuden zusammen mit einem Batteriespeicher

Was wird gefördert?

Photovoltaik-Dachanlagen auf kommunalen Gebäuden:

  • alleine und
  • zusammen mit einem Batteriespeicher

Wer wird gefördert?

Städte, Gemeinden und Kreise sowie deren Zusammenschlüsse und Zweckverbände

Förderkonditionen, Förderhöhe:

  • maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
  • Förderhöchstgrenze 350.000 Euro
  • Anteilfinanzierung

Voraussetzungen für die Förderung:

  • Förderfähig sind Systeme aus Photovoltaik-Dachanlagen alleine und zusammen mit Batteriespeichern auf kommunalen Gebäuden zur Stromerzeugung für den Eigenverbrauch. Batteriespeicher alleine sind nicht förderfähig.
  • Die Gebäude dürfen nicht für wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts genutzt werden.
  • Der prognostizierte Jahresertrag der zu fördernden Photovoltaikanlage darf nicht höher sein als der prognostizierte Eigenverbrauch des kommunalen Gebäudes.
  • Der Batteriespeicher darf maximal eine Kapazität haben, die in Kilowattstunden zwei Mal so groß ist wie die Nennleistung der verbundenen Photovoltaikanlage in Kilowatt peak.
  • Die prognostizierte Eigenverbrauchsquote muss bei mindestens 80 Prozent liegen.
  • Die fachgerechte und sichere Inbetriebnahme ist durch eine Fachunternehmererklärung nachzuweisen.

Laufzeit des Programms:

Aufgrund der Haushaltslage kann diese finanzielle Förderung vorerst nicht weitergeführt werden. Die Antragstellung muss daher ausgesetzt werden.

Weitere Informationen: Bezirksregierung Arnsberg

Name des Programms:

Förderung von nicht öffentlich zugänglicher Schnellladeinfrastruktur für gewerblich genutzte Fahrzeuge

Was wird gefördert?

  • der Erwerb und die Errichtung von stationärer Schnellladeinfrastruktur (steuerbar, fabrikneu, nicht öffentlich zugänglich)
  • mit einem oder mehreren Ladepunkten für Nutzfahrzeuge ≥ 50 Kilowatt je Ladepunkt
  • gegebenenfalls in Verbindung mit einem Netzanschluss (separate Antragsstellung erforderlich)
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für:
  • Ladesäule beziehungsweise Wallbox, angeschlagenes Kabel, Leistungselektronik, Authentifizierung- und Bezahlsysteme
  • Lastmanagement bei mehreren Ladepunkten
  • Energiemanagementsysteme
  • Tiefbau, Fundament, Wiederherstellung der Oberfläche
  • Montage und Inbetriebnahme
  • Netzanschluss (gegebenenfalls separate Antragstellung erforderlich; nur in Verbindung mit Ladeinfrastruktur möglich)
  • Ertüchtigung eines bestehenden Netzanschlusses (gegebenenfalls separate Antragstellung erforderlich; nur in Verbindung mit Ladeinfrastruktur möglich)

Wer wird gefördert?

  • Natürliche Personen als freiberuflich Tätige
  • Einzelunternehmen
  • Personengesellschaften
  • Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts

Förderkonditionen, Förderhöhe:

  • Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung.
  • maximal 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu 15.000 Euro je Ladepunkt

    Zuwendungen unterhalb einer Bagatellgrenze von 500 Euro werden nicht bewilligt beziehungsweise ausgezahlt.

Voraussetzungen für die Förderung:

  • Die Ladeleistung je Ladepunkt muss mindestens 50 Kilowatt betragen.
  • Die geförderte Ladeinfrastruktur und der geförderte Netzanschluss dürfen ausschließlich für Fahrzeuge verwendet werden, die sich im Eigentum des Zuwendungsempfängers beziehungsweise der Zuwendungsempfängerin befinden oder auf diesen zugelassen sind und gewerblich genutzt werden.
  • Der für den Ladevorgang erforderliche Strom muss aus erneuerbaren Energien (Grünstrom-Liefervertrag) oder zumindest teilweise aus vor Ort eigenerzeugtem regenerativen Strom (zum Beispiel Photovoltaik-Anlage) stammen beziehungsweise die Stromerzeugungsanlage muss eine Mindestnennleistung aufweisen.
  • ​​​​​​​Die Installation und der Aufbau der Ladeinfrastruktur hat durch einen Fachunternehmer unter Beachtung der Ladesäulenverordnung zu erfolgen.

Laufzeit des Programms:

Förderpause beendet - Programmbereich Emissionsarme Mobilität startet am 01.02.2024
Ab sofort können wieder Förderanträge zum Programmbereich Emissionsarme Mobilität insbesondere zum Ausbau der Ladeinfrastruktur in Nordrhein-Westfalen gestellt werden.

Weitere Informationen: Bezirksregierung Arnsberg

Name des Programms:

Förderung von Fassaden-Photovoltaikanlagen

Was wird gefördert?

  • Installation von Fassaden-Photovoltaik

    Unter Fassaden-Photovoltaik wird eine Photovoltaik-Anlage verstanden, die als Teil der Gebäudehülle in die Fassade des Gebäudes funktionell integriert ist.
    Mit der Förderung sollen die Mehrkosten der Fassaden-Photovoltaik gegenüber Photovoltaik-Dachanlagen gemindert werden.

Wer wird gefördert?

  • Privatpersonen
  • Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (soweit rechtsfähig) und Sozietäten
  • freiberuflich Tätige
  • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
  • kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände oder Stiftungen
  • gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen
  • juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine, Parteien und Genossenschaften

Förderkonditionen, Förderhöhe:

  • Die Förderung erfolgt als Festbetrag
  • 350 Euro je Kilowattpeak bis zu einer Förderhöchstgrenze von 50.000 Euro
  • Die Förderung wird je Netzanschluss und Standort nur einmal gewährt.

Voraussetzungen für die Förderung:

  • Es werden ausschließlich Fassaden-Photovoltaik-Anlagen gefördert, für die alle baurechtlichen und gegebenenfalls auch denkmalrechtlichen Anforderungen erfüllt werden.

Laufzeit des Programms:

Aufgrund der Haushaltslage kann diese finanzielle Förderung vorerst nicht weitergeführt werden. Die Antragstellung muss daher ausgesetzt werden.

Weitere Informationen: Bezirksregierung Arnsberg

Name des Programms:

Förderung von Carport-Photovoltaikdachanlagen

Was wird gefördert?

  • Errichtung von Carports mit Photovoltaik-Dach

Mit der Förderung sollen die Mehrkosten der Solarüberdachung von Parkplätzen gegenüber Photovoltaik-Dachanlagen gemindert werden.

Wer wird gefördert?

  • Privatpersonen
  • Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (soweit rechtsfähig) und Sozietäten
  • freiberuflich Tätige
  • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
  • kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände oder Stiftungen
  • gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen
  • juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine, Parteien und Genossenschaften

Förderkonditionen, Förderhöhe:

  • die Förderung erfolgt als Festbetrag
  • 500 Euro je Kilowattpeak bis zu einer Förderhöchstgrenze von 50.000 Euro
  • ​​​​​​​die Förderung wird je Netzanschluss und Standort nur einmal gewährt

Voraussetzungen für die Förderung:

  • offenen Parkplätzen mit mehr als 10 Stellplätzen,
  • welche einem Nicht-Wohngebäude dienen, und die vor 2022 errichtet wurden​​​​​​​
  • ​​​​​​​die Photovoltaikmodule müssen als Dachhaut dienen

Laufzeit des Programms:

Aufgrund der Haushaltslage kann diese finanzielle Förderung vorerst nicht weitergeführt werden. Die Antragstellung muss daher ausgesetzt werden.

Weitere Informationen: Bezirksregierung Arnsberg

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